Versicherungsmakler Ebert : Krankenversicherung
Versicherungsmakler Ebert - der Partner ihres Vertrauens!

Krankenversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden aus Kostengründen immer mehr gekürzt. Erstattungen für Brillen, Zahnersatz, Heilmittel und Auslandsreisen wurden teilweise auf ein Minimum zurückgeführt.

Unser bewährter Partner für Sicherheit in Ergänzung zu ihrer Krankenversicherung ist die VICTORIA.

Hier finden Sie unser Online-Formular für die Zusatzversicherung von Zähnen, Brille und Heilmitteln.

Schöne Zähne sind wieder bezahlbar! Sie suchen eine reine Zahnzusatz Versicherung? Mit dem ARAG Z100/Z70 finden Sie hier laut Finanztest 10/2005einen der leistungssärksten Tarife! Inklusive Kieferorthopädie und professioneller Zahnreinigung (je nach Tarif)! Prospektantrag mit Leistungsbeschreibung! Hier finden Sie eine Beitragstabelle!

Hier finden Sie Informationen zum Festzuschuss und zur Regelversorgung

Sie suchen nach einer privaten Krankenversicherung, zugeschnitten auf Ihre Bedürfnisse? Analyse Fragebogen hier!

KRANTENTAGEGELD für freiwillig Versicherte Selbständige ab 2009 AKTUELLE GESETZESäNDERUNG

KRANTENTAGEGELD immer wieder unterschätz! Die unsichtbare Gefahr des sozialen Absturtzes!
SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung ñ Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung Fünfter Abschnitt Zweiter Titel Krankengeld. Dauer des Krankengeldes (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.